FG München - Beschluss vom 20.06.2006
5 V 1195/06
Normen:
AO (1977) § 8 § 9 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kindergeld: Wohnsitz im Inland

FG München, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 5 V 1195/06

DRsp Nr. 2006/20791

Kindergeld: Wohnsitz im Inland

Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat nicht, wer sich nur gelegentlich in der inländischen Wohnung von Verwandten aufhält und nicht nachweisen kann, dass der Aufenthalt über normale Verwandtenbesuche hinausgegangen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 8 § 9 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 1194/06, ob von der Antragstellerin Kindergeld für ihre beiden Kinder von Dezember 2002 bis September 2004 mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin im Inland zutreffend zurückgefordert wurde.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27.02.2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 13.10.2005 in Höhe von 6.776,00 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (die Familienkasse) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.