FG München - Urteil vom 10.05.2007
5 K 2795/05
Normen:
EStG § 62 § 1 Abs. 3 ; AO (1977) § 8 § 9 ;

Kindergeld; Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; Einkünfte aufgrund nichtselbstständiger Arbeit

FG München, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 2795/05

DRsp Nr. 2007/11040

Kindergeld; Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; Einkünfte aufgrund nichtselbstständiger Arbeit

Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt liegt nicht vor, wenn schon keine substantiierten Angaben gemacht werden, wann sich der Kindergeldberechtigte in Deutschland aufgehalten hat.

Normenkette:

EStG § 62 § 1 Abs. 3 ; AO (1977) § 8 § 9 ;

Tatbestand:

I.

Der verheiratete Kläger ist Vater der Kinder Georgios, geb. am 08.08.1997, und Evangelina, geb. am 29.03.2002. Für seine Kinder erhielt der Kläger vom April 1999 bis Februar 2005 Kindergeld. Die Ehefrau und die Kinder leben in Griechenland.

Erst im November 2002 hat der seit 01.04.1999 in München gemeldete Kläger Kindergeld beantragt. Die amtlichen Bescheinigungen, dass kein Anspruch auf Familienleistungen in Griechenland bestünde, liegen für den Zeitraum April 1999 bis Mai 2003 vor. Mit Bescheid vom 28.05.2003 setzte die Beklagte (die Familienkasse) dann ab April 1999 Kindergeld fest. Das Kindergeld wurde zunächst auf ein Konto bei der HypoVereinsbank überwiesen.

Als im März 2004 das Kindergeld an die Familienklasse von der HypoVereinsbank wegen Erlöschens des Kontos des Klägers zurückgebucht wurde, teilte der Kläger über das Fax der Firma M. mit, dass das Kindergeld nun auf folgende Bankverbindung überwiesen werden sollte: xxxxxxxx.