FG Hessen - Urteil vom 16.08.2017
2 K 775/16
Normen:
AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Kindergeld; Wohnsitz; Türkei

FG Hessen, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 2 K 775/16

DRsp Nr. 2017/14845

Kindergeld; Wohnsitz; Türkei

Orientierungssätze: Die Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 247, 239, BStBl. II 2015, 655, juris Rz 21, 23 m.w.N.; in BFHE 250, 381, BStBl. II 2016, 1022, juris Rz 13, 15), dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen, ist auf minderjährige Schulkinder die bereits zu Beginn ihrer Schulpflicht bis zum Erreichen des Abiturs in das Heimatland der Eltern gehen und dort bei den Großeltern aufwachsen, nicht anwendbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Mit Bescheid der Familienkasse vom 07.05.2015 wurde der Kindergeldantrag des Klägers für die Kinder x (geb.), y (geb. ) und z (geb.) abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Kindergeld nicht gewährt werden könne, weil die Kinder keinen Wohnsitz im Inland bzw. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hätten.