FG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2014
16 K 3732/13 Kg
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1. AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Kindergeld: Zeitlicher Umfang der Bestandskraftwirkung eines nicht angefochtenen Ablehnungsbescheids - Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 16 K 3732/13 Kg

DRsp Nr. 2014/7933

Kindergeld: Zeitlicher Umfang der Bestandskraftwirkung eines nicht angefochtenen Ablehnungsbescheids – Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG

Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Tag seiner Bekanntgabe (entgegen BFH-Rspr., die von einer Bestandskraftwirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe ausgeht). Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG ist nicht der Monat als kleinster kindergeldrelevanter Zeitraum, sondern der Tag der neuen Verwirklichung des Kindergeldtatbestands.

Tenor

Der Bescheid vom 29.08.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.10.2013 wird in der Weise abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für ihre Tochter M Kindergeld für Februar 2013 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1. AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand