FG Nürnberg vom 28.10.1999
IV 272/98
Fundstellen:
EFG 2000, 690

Kindergeld: Zuordnung gewerblicher Einkünfte und BAföG-Zuschüsse

FG Nürnberg, vom 28.10.1999 - Aktenzeichen IV 272/98

DRsp Nr. 2001/3148

Kindergeld: Zuordnung gewerblicher Einkünfte und BAföG -Zuschüsse

1. Die auf den Berücksichtigungszeitraum eines Kindes entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb können - abweichend von der monatlichen Zurechnung mit jeweils 1/12 - aufgrund der in diesem Zeitraum zugeflossenen Betriebseinnahmen und geleisteten Betriebsausgaben ermittelt werden. 2. Zugeflossene BAföG -Zuschüsse sind auch dann als eigene Bezüge des Kindes anzusetzen, wenn sie in einem späteren Jahr zurückgefordert werden.

Für die Praxis:

Zu 1.: Der Steuerpflichtige kann stets nachweisen, dass eine andere Aufteilung als in R 192 a Abs. 2 EStR vorgeschrieben wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgebend sind aber immer die nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte des Kindes und zwar unabhängig davon, ob das Kind die jeweiligen Einnahmen für seinen Unterhalt verwenden kann oder nicht.