FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2003
1 K 246/03
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 3 Nr. 10 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Kindergeld; Zurechnung; Übergangsbeihilfe; Grenzbetrag; Zeitsoldat - Zurechnung einer Überbrückungsbeihilfe bei Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 1 K 246/03

DRsp Nr. 2003/14918

Kindergeld; Zurechnung; Übergangsbeihilfe; Grenzbetrag; Zeitsoldat - Zurechnung einer Überbrückungsbeihilfe bei Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge

Die einem Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden von der Wehrbereichsverwaltung gewährte Übergangsbeihilfe ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 3 Nr. 10 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine dem Sohn der Klägerin im Jahr 2001 zugeflossene Übergangsbeihilfe bei der Ermittlung seiner kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und sonstigen Bezüge des Jahres 2002 zu berücksichtigen ist.

Der 1979 geborene Sohn der Klägerin stand vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Durch Bescheid der zuständigen Wehrbereichsverwaltung vom 22. November 2001 wurde ihm eine Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Höhe von 6.156,24 DM (= 3.147,64 EUR) bewilligt, die seinem Konto am 28. Dezember 2001 gutgeschrieben wurde.