FG München - Gerichtsbescheid vom 17.04.2013
5 K 1143/12
Normen:
FGO § 44; FGO § 45;

Kindergeld Zustimmung der Familienkasse zur Sprungklage Rechtsschutzgewährende Auslegung der Klage

FG München, Gerichtsbescheid vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 1143/12

DRsp Nr. 2013/14443

Kindergeld Zustimmung der Familienkasse zur Sprungklage Rechtsschutzgewährende Auslegung der Klage

1. Erklärt sich die beklage Familienkasse gegenüber dem Sozialgericht mit einer Verweisung an das FG einverstanden, so liegt hierin keine Zustimmung zur Sprungklage nach § 45 Abs. 1 S. 1 FGO. 2. Eine rechtsschutzgewährende Auslegung der Klage hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts ist ausgeschlossen, wenn der Kläger in der Klageschrift den angegriffenen Verwaltungsakt datumsmäßig eindeutig bezeichnet hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

FGO § 44; FGO § 45;

Gründe

I.