I.
Die 1981 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) absolvierte von Oktober 2000 bis September 2003 eine Ausbildung zur Krankenschwester und stand anschließend in einem Beschäftigungsverhältnis.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin vom 18. Februar 2002 mit Bescheid vom 11. April 2002 ab, weil die prognostizierten Einkünfte und Bezüge von T den maßgebenden Grenzbetrag überschritten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|