BFH - Urteil vom 21.10.2010
III R 18/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 215
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10272/07

Kindergeldabzug wegen Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer privaten Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung bei gesetzlicher Rentenversicherung des Kindes

BFH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen III R 18/10

DRsp Nr. 2010/20977

Kindergeldabzug wegen Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer privaten Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Grenzbetragsprüfung bei gesetzlicher Rentenversicherung des Kindes

1. NV: Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung sind bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht von dessen Einkünften und/oder Bezügen abzuziehen. 2. NV: Gleiches gilt für Beiträge des gesetzlich rentenversicherten Kindes zu einer privaten Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die 1981 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) absolvierte von Oktober 2000 bis September 2003 eine Ausbildung zur Krankenschwester und stand anschließend in einem Beschäftigungsverhältnis.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin vom 18. Februar 2002 mit Bescheid vom 11. April 2002 ab, weil die prognostizierten Einkünfte und Bezüge von T den maßgebenden Grenzbetrag überschritten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.