BFH - Beschluss vom 20.08.2007
III B 194/06
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; FGO § 60 Abs. 3; SGB XII;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2314
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 899/06

Kindergeldabzweigung; Beiladung

BFH, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen III B 194/06

DRsp Nr. 2007/18735

Kindergeldabzweigung; Beiladung

1. Zur notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO. 2. In Abzweigungsfällen nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG, in deen ein vorrangig Kindergeldberechtigter gegen den von einer FK erlassenen Abzweigungsbescheid klagt, ist der Sozialleistungsträger notwendig beizuladen, an den das Kindergeld abgezweigt wird.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 4; FGO § 60 Abs. 3; SGB XII;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich im finanzgerichtlichen Verfahren dagegen, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld für ihren Sohn C aufgrund einer Abzweigung ab Januar 2006 an die Beigeladene und Beschwerdeführerin, die Stadt A (Beigeladene), auszahlt. C ist aufgrund einer Behinderung seit dem 1. Dezember 2005 in einer Einrichtung der ... untergebracht. Die Beigeladene bewilligte C mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).