FG Nürnberg - Urteil vom 13.04.2011
7 K 1600/2009
Normen:
EStG §§ 70 Abs. 2, 62 Abs. 1 S. 1, 63; AO § 8;

Kindergeldanspruch - Inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei Auslandsaufenthalt

FG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 7 K 1600/2009

DRsp Nr. 2011/14752

Kindergeldanspruch - Inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei Auslandsaufenthalt

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz in diesem Sinne hat nach § 8 AO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das Wesen eines Wohnsitzes besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung dem Inhaber jederzeit, d.h. wann immer er es wünscht, als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu einer entsprechenden Nutzung auch bestimmt ist.

Normenkette:

EStG §§ 70 Abs. 2, 62 Abs. 1 S. 1, 63; AO § 8;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob die Klägerin aufgrund ihres Aufenthaltes in der Türkei im Zeitraum Januar 2002 bis November 2004 ihren inländischen Wohnsitz beibehalten bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

Die türkischstämmige Klägerin, die am 30.05.1979 in A-Stadt geboren wurde und bei ihren Eltern lebte, erhielt ab 06.03.1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 21.08.1999 schloss sie in der Türkei mit ihrem jetzigen Ehemann die Ehe, aus der das Kind Z, geboren am 22.11.2001, hervorging. Die Klägerin hielt sich in folgenden Zeiträumen in der Türkei auf:

15.12.2000 bis 27.03.2001