FG Köln - Urteil vom 19.10.2005
4 K 867/04
Normen:
SGB III § 38 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 § 62 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 827

Kindergeldanspruch; Anspruchsvoraussetzungen

FG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 867/04

DRsp Nr. 2006/11682

Kindergeldanspruch; Anspruchsvoraussetzungen

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG kann ein Kind, dass das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt werden, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Arbeitsagentur als Arbeitssuchender gemeldet ist. 2. Arbeitssuchende haben bei ihrer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit mitzuwirken, § 38 Abs. 4 SGB. Meldeverstöße führen dazu, dass der Status des Arbeitssuchenden entfällt, denn dies führt zu der widerlegbaren Vermutung, dass in den fraglichen Monaten, auf die sich die Meldeverstöße beziehen, keine innere Arbeitsbereitschaft bestanden hat.

Normenkette:

SGB III § 38 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 § 62 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin bezog seit der Geburt für ihren Sohn ... (geb. ...1982) Kindergeld.

Der Sohn ... beendete zum ...2001 seine Schulausbildung am ...-Gymnasium in ... Er absolvierte vom ...2002 bis zum ...2003 seinen Dienst als Zivildienstleistender. Er erhielt am Entlassungstag ein Entlassungsgeld in Höhe von EUR 690,24.

Am 05.03.2003 meldete er sich beim Arbeitsamt ... arbeitslos.