FG München - Urteil vom 26.09.2007
10 K 3094/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d ; SozDiG § 4 ; SozDiG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 304

Kindergeldanspruch bei Ableistung eines Freiwilligendienstes

FG München, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 10 K 3094/06

DRsp Nr. 2007/22089

Kindergeldanspruch bei Ableistung eines Freiwilligendienstes

1. Leistet ein Kind einen unentgeltlichen Freiwilligendienst in einer sozialen Einrichtung in Costa Rica, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Träger des freiwilligen sozialen Jahres zwar von der zuständigen Landesbehörde zugelassen, er aber seine Programme zumindest zum Teil nicht nach den Bestimmungen des SozDiG durchführt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist für Freiwilligenprogramme, die nicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden, nicht analog anzuwenden. 2. Für einen Kindergeldanspruch reicht es nicht aus, dass das Kind -in Abgrenzung zum schlichten Müßiggang- einer sinnvollen, aber nicht von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfassten Tätigkeit nachgeht und mangels ausreichender eigener Einkünfte/Bezüge des Kindes eine Unterhaltssituation für die Eltern besteht (entgegen Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2004, 5 K 9/01). 3. Eine Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes ist nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren.