FG Hessen - Urteil vom 24.06.2013
3 K 134/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; VwVfG § 42; VwVfG § 44;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1048

Kindergeldanspruch bei auf falschen Namen lautender Aufenthaltsbescheinigung

FG Hessen, Urteil vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 3 K 134/10

DRsp Nr. 2013/19646

Kindergeldanspruch bei auf falschen Namen lautender Aufenthaltsbescheinigung

Bei Ausländern, die einen Titel nach dem Ausländergesetz a.F. erhalten haben gelten die bisherigen Aufenthaltsrechte nach Maßgabe von § 101 AufenthG fort, so dass der gewährte Aufenthaltstitel einen Kindergeldanspruch begründet. Für die Wirksamkeit des Aufenthaltstitels ist es unbeachtlich, wenn der Ausländer im Streitfall gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der örtlichen Ausländerbehörde die Identitäten seines Bruders benutzt hat. Soweit ein Kindergeldberechtigte unter falschem Namen auftrat, ist dies für den Kindergeldbezug unschädlich, da der falsche Name seine tatsächliche Identität nicht berührt.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; VwVfG § 42; VwVfG § 44;

Tatbestand: