FG Sachsen - Urteil vom 05.10.2005
5 K 43/03 (Kg)
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 § 64 Abs. 1 § 2 S. 1, 2 § 63 Abs. 1 S. 3 ; AO (1977) § 8 ;

Kindergeldanspruch bei Auslandsaufenthalt des Kindes und Ehekrise mit anschließender Trennung der Eltern

FG Sachsen, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 43/03 (Kg)

DRsp Nr. 2006/20949

Kindergeldanspruch bei Auslandsaufenthalt des Kindes und Ehekrise mit anschließender Trennung der Eltern

1. Geht die Tochter bei Antritt eines Gastschulaufenthalts an einer High-School in den USA trotz einer ernsthaften, mit mehreren Trennungen und Versöhnungsversuchen verbundenen Ehekrise der Eltern davon aus, anschließend wieder in das gemeinsame Haus der Eltern zurückzukehren, so behält sie dort auch dann ihren Wohnsitz, und ist damit auch dann weiter in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen, wenn sie sich 10 Monate ununterbrochen in den USA aufhält. 2. Gehört sie damit zum gemeinsamen Haushalt der Eltern und haben diese vor der Ehekrise den Vater als den Kindergeldberechtigten bestimmt, so bleibt dieser für die Zeit des Auslandsaufenthalts der Tochter auch dann weiter kindergeldberechtigt, wenn die Mutter letztendlich nach dem Scheitern der Ehe endgültig aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist, der Vater kaum Kontakt mit der Tochter hatte und die Tochter nach der Rückkehr aus den USA nicht mehr im elterlichen Haus gelebt, sondern mit ihrer Mutter eine andere Wohnung bezogen hat. Ein späterer Widerruf der Mutter bezüglich der Bestimmung der Kindergeldberechtigung wirkt nicht zurück.