FG Münster - Urteil vom 28.02.2012
1 K 2346/09 Kg
Normen:
EStG § 64; AO § 37; AO § 47; EStG § 62;

Kindergeldanspruch bei mehreren Berechtigten

FG Münster, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 1 K 2346/09 Kg

DRsp Nr. 2012/14709

Kindergeldanspruch bei mehreren Berechtigten

1) Erfüllen mehrere Kindergeldberechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen und ist das Kindergeld dem bislang Berechtigten ausgezahlt worden, steht dem neu Berechtigten Kindergeld erst ab dem Folgemonat zu. 2) Bei einem Wechsel der Anspruchsvoraussetzungen im laufenden Monat ist es Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen.

Normenkette:

EStG § 64; AO § 37; AO § 47; EStG § 62;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für den Monat April 2009 Kindergeld sowie ein Kinderbonus in Höhe von 100,00 Euro zusteht.

Der Kläger ist der leibliche Vater des Kindes B, geboren am 15. August 1993. Er ist seit 2007 geschieden. Das Kind lebte einige Jahre bei einer Pflegefamilie.

Im März 2009 kündigte der Kläger an, das Kind mit Einverständnis des Jugendamtes A aus der Pflegefamilie zu holen und es in seine Obhut zu nehmen, da ein weiterer Aufenthalt in der Pflegefamilie aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei. Er holte das Kind am 3. April 2009 von der Pflegefamilie ab.