FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2015
10 K 2954/14 Kg, AO
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 70 Abs. 2; AO § 8; AO § 9; AO § 37 Abs. 2 Satz 1;

Kindergeldanspruch bei Schulbesuch in der Türkei: Wohnsitz im Inland bei Rückkehr in den Schulferien - Treuwidrige Rückforderung bei konkludenter Zusage - Fehlende Entscheidungsbefugnis der Mitarbeiter der Antragsannahmestelle

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 10 K 2954/14 Kg, AO

DRsp Nr. 2015/10941

Kindergeldanspruch bei Schulbesuch in der Türkei: Wohnsitz im Inland bei Rückkehr in den Schulferien – Treuwidrige Rückforderung bei konkludenter Zusage – Fehlende Entscheidungsbefugnis der Mitarbeiter der Antragsannahmestelle

Hält sich ein für vier bis sechs Jahre zum Schulbesuch in der Türkei bei dort lebenden Verwandten untergebrachtes Kind lediglich in den Schulferien in der inländischen Wohnung der Eltern auf, wird hierdurch ein Wohnsitz grundsätzlich nicht begründet oder beibehalten. Der Kindergeldempfänger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nur auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn dem Verhalten einer zur abschließenden Entscheidung über die Kindergeldfestsetzung berufenen Person die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass die Familienkasse auch nach Prüfung des Falls unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann. Aus Äußerungen von Mitarbeitern der Antragsannahmestelle kann regelmäßig kein Vertrauensschutz nicht ableitet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 70 Abs. 2; AO § 8; AO § 9; AO § Abs. Satz 1;