FG Nürnberg - Urteil vom 15.05.2013
3 K 1588/12
Normen:
EStG §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, 32 Abs. 4 S. 2;

Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze von 8.004 Euro

FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 3 K 1588/12

DRsp Nr. 2013/18824

Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze von 8.004 Euro

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8. 004 Euro im Kalenderjahr hat.

Normenkette:

EStG §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für X (geboren 26.05.1989), insbesondere ob die Einkünfte von X im Jahr 2011 die Grenze von 8.004 überschritten haben.

X befand sich in der Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012 und damit im gesamten Jahr 2011 gemäß dem Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum B vom 22.05.2009 in Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin beim Klinikum B in 00000 B , . Der praktische Teil der Ausbildung fand in den Räumen des Klinikums statt, der theoretische Teil hingegen wurde auf dem Gelände der Berufsfachschule für Krankenpflege am Klinikum in , , vermittelt. Der Gebäudekomplex der Berufsfachschule befindet sich schräg gegenüber den Gebäuden des Klinikums auf der anderen Seite der . Die Eingänge des Klinikums und der Berufsfachschule sind ca. 200 m voneinander entfernt.