FG Hessen - Urteil vom 30.04.2014
12 K 1044/11
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Kindergeldanspruch bei Unterbrechung eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern

FG Hessen, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 12 K 1044/11

DRsp Nr. 2015/9494

Kindergeldanspruch bei Unterbrechung eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern

Ändert sich das Obhutsverhältnis in der Weise, dass das Kind, das in einem gemeinsamen Haushalt mehrere Berechtigter gelebt hat, nur noch im Haushalt eines Berechtigten lebt, und entfällt damit die Gleichrangigkeit der Berechtigten, wird die Bestimmung des gemeinsamen Berechtigten nach § 64 Abs. 2 S. 2 EStG gegenstandslos. Ein im Rahmen eines Versöhnungsversuches begründeter neuer gemeinsamer Haushalt der Eltern lässt die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung wieder aufleben, sofern keine neue Berechtigtenbestimmung getroffen wurde.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für das Kind E für den Zeitraum Mai bis Dezember 2008 zu Recht Kindergeld bezogen hat.

Der Kläger hatte am 4.4.2005 für E., geb. 18.3.2005, unter der Adresse „A „ Kindergeld beantragt. Als Bankverbindung wurde das Konto Nr. 000000 des Klägers bei der X Bank angegeben. Der Antrag wurde von der Kindesmutter und damaligen Ehefrau des Klägers (der Beigeladenen B) mitunterzeichnet. Nachdem der Kläger im Jahr 2006 vom Zuständigkeitsbereich der Familienkasse C in den der Familienkasse D verzogen war , wurde das Kindergeld auf das Konto 111111 bei der Sparkasse Z überwiesen.