Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für das Kind E für den Zeitraum Mai bis Dezember 2008 zu Recht Kindergeld bezogen hat.
Der Kläger hatte am 4.4.2005 für E., geb. 18.3.2005, unter der Adresse „A „ Kindergeld beantragt. Als Bankverbindung wurde das Konto Nr. 000000 des Klägers bei der X Bank angegeben. Der Antrag wurde von der Kindesmutter und damaligen Ehefrau des Klägers (der Beigeladenen B) mitunterzeichnet. Nachdem der Kläger im Jahr 2006 vom Zuständigkeitsbereich der Familienkasse C in den der Familienkasse D verzogen war , wurde das Kindergeld auf das Konto 111111 bei der Sparkasse Z überwiesen.
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