BFH - Urteil vom 30.01.2024
III R 42/22
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; StGB § 20; StGB § 63; StPO § 126a; StPO §§ 413 ff.; StPO § 413;
Fundstellen:
StX 2024, 280
StuB 2024, 402
BFH/NV 2024, 854
DStRE 2024, 727
EStB 2024, 211
FamRB 2024, 266
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 181/19

Kindergeldanspruch bei Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten volljährigen Kind; Begehung von rechtswidrigen Taten ohne Schuld aufgrund der Behinderung

BFH, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen III R 42/22

DRsp Nr. 2024/6018

Kindergeldanspruch bei Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten volljährigen Kind; Begehung von rechtswidrigen Taten ohne Schuld aufgrund der Behinderung

1. Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann, wenn es nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.04.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014). 2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist. 3. Indizien für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt können sich aus dem Straf- beziehungsweise Sicherungsverfahren ergeben. Zu berücksichtigen sein kann namentlich, dass eine seelische Erkrankung des Kindes, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung darstellt, dazu geführt hat, dass dem Kind wegen der von ihm begangenen rechtswidrigen Taten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (§ ).