FG Münster - Urteil vom 23.06.2006
11 K 174/05 Kg
Normen:
EStG (2003) § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1530

Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall

FG Münster, Urteil vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 11 K 174/05 Kg

DRsp Nr. 2006/22999

Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall

1. Grundsätzlich erlischt der Kindergeldanspruch für Eltern eines volljährigen Kindes mit dessen Eheschließung, es sei denn, das Einkommen des Ehegatten ist so gering, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen. 2. Bei der Ermittlung des kindergeldschädlichen eigenen Kindeseinkommens sind weder Darlehensbeträge nach dem BaföG noch Unterhaltsleistungen der Eltern des Kindes anzusetzen. Lediglich nach dem BaföG bezogene Zuschüsse sind den eigenen Einkünfte des Kindes und den Unterhaltsleistungen des Ehegatten hinzuzurechnen.

Normenkette:

EStG (2003) § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte (Bekl.) zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für eine Tochter des Klägers (Kl.) aufgehoben und gezahltes Kindergeld zurückgefordert hat.

Der Kl. ist der Vater des am 25.09.1980 geborenes Kindes a. Er bezog für a, die seit dem 25.09.2002 verheiratet ist, im Zeitraum Januar bis Dezember 2003 Kindergeld i. H. v. insgesamt 1.848,00 EUR.