BFH - Urteil vom 07.04.2011
III R 50/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1083/10

Kindergeldanspruch bei Wiederaufnahme einer Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und und Ausbildungsplatzzusage ohne Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen III R 50/10

DRsp Nr. 2011/10737

Kindergeldanspruch bei Wiederaufnahme einer Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und und Ausbildungsplatzzusage ohne Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit

1. NV: Ein Kind kann auch dann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. 2. NV: Eine während der Wartezeit ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit schließt den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht aus.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I.