Der Kläger hatte für seinen Sohn A geb. ... 1983, Kindergeld für die Monate August 2004 bis Januar 2005 beantragt. Zur Begründung trug er vor, dass sein Sohn die Gesellenprüfung im August 2004 nicht bestanden habe, sich aber wegen der Vorbereitung auf die erfolgreich abgelegte Wiederholungsprüfung im Januar 2005 weiter in Ausbildung befunden habe. Er legte zum Nachweis verschiedene Unterlagen vor.
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