FG München - Urteil vom 17.09.2008
9 K 706/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; Bundesausbildungsförderungsgesetz § 15b Abs. 3 S. 1 ; BBiG § 21 Abs. 3 ; BBiG (a.F.) § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 596

Kindergeldanspruch bei Wiederholung der Gesellenprüfung

FG München, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 9 K 706/07

DRsp Nr. 2008/21221

Kindergeldanspruch bei Wiederholung der Gesellenprüfung

1. Bereitet sich ein Kind, welches die Gesellenprüfung nicht bestanden hat, eigenverantwortlich in seinem früheren Ausbildungsbetrieb intensiv und ernstlich auf den nochmals abzuleistenden praktischen Teil der Wiederholungsprüfung vor, befindet es sich weiterhin in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. 2. Der Annahme der Fortsetzung der Berufsausbildung steht weder entgegen, dass das Ausbildungsverhältnis nicht fortgesetzt wird noch, dass das Kind vor dem Beginn der Fertigung des Prüfungsstücks im Betrieb auf Stundenlohnbasis tätig ist, wenn es dabei seine handwerkliche Geschicklichkeit zur Fertigung des Prüfungsstücks verbessert (Anschluss an Hessisches FG Urt. vom 23.2.2006 2 K 644/03, DStRE 2006, 1452).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; Bundesausbildungsförderungsgesetz § 15b Abs. 3 S. 1 ; BBiG § 21 Abs. 3 ; BBiG (a.F.) § 14 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte für seinen Sohn A geb. ... 1983, Kindergeld für die Monate August 2004 bis Januar 2005 beantragt. Zur Begründung trug er vor, dass sein Sohn die Gesellenprüfung im August 2004 nicht bestanden habe, sich aber wegen der Vorbereitung auf die erfolgreich abgelegte Wiederholungsprüfung im Januar 2005 weiter in Ausbildung befunden habe. Er legte zum Nachweis verschiedene Unterlagen vor.