BFH - Urteil vom 21.07.2016
V R 46/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) ; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3245/10

Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden polnischen Mutter eines in Polen bei dem von ihr dauernd getrennt lebenden Vater lebenden Kindes

BFH, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen V R 46/11

DRsp Nr. 2016/15164

Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden polnischen Mutter eines in Polen bei dem von ihr dauernd getrennt lebenden Vater lebenden Kindes

NV: Keinen Anspruch auf Kindergeld hat ein kindergeldberechtigter Elternteil im Inland, wenn das Kind in den Haushalt des räumlich getrennt und im Ausland lebenden anderen Elternteils aufgenommen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFH/NV 2016, 1213).

1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen, kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501). Kann wegen der --nicht nur räumlichen-- Trennung der Eltern nicht fingiert werden, dass diese in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Elternteil kindergeldberechtigt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.