FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2012
10 K 10438/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 23; AufenthG § 25;

Kindergeldanspruch der nach dem 31.3.1999 eingereisten, für eine Botschaft tätigen sozialversicherungsrechtlich als ständig ansässig behandelten ausländischen Staatsangehörigen mit Gelbem Ausweis

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 10 K 10438/08

DRsp Nr. 2012/19037

Kindergeldanspruch der nach dem 31.3.1999 eingereisten, für eine Botschaft tätigen sozialversicherungsrechtlich als ständig ansässig behandelten ausländischen Staatsangehörigen mit „Gelbem Ausweis”

1. Ausländische Staatsangehörige, die vor dem 1.4.1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben nach der BFH-Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten „gelben Ausweis” besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind.