EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10241/11
Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden Vaters eines in Großbritannien bei der von ihm getrennt lebenden Mutter lebenden Kindes
BFH, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen III R 46/14
DRsp Nr. 2016/18752
Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden Vaters eines in Großbritannien bei der von ihm getrennt lebenden Mutter lebenden Kindes
1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612, und vom 28. April 2016 III R 68/13, BFHE 254, 20, BStBl II 2016, 776).2. NV: Für eine (vorrangige) Anspruchsberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Elternteils müssen die Voraussetzungen i.S. des § 62 Abs. 2EStG erfüllt sein (Anschluss an Senatsurteil vom 7. Juli 2016 III R 11/13).
1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Spanien im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt.
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