FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2015
10 K 10044/12
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;

Kindergeldanspruch des in Deutschland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehenden Vaters für sein bei der Kindesmutter in Litauen lebendes Kind Rangverhältnis der Ansprüche

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 10 K 10044/12

DRsp Nr. 2015/11158

Kindergeldanspruch des in Deutschland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehenden Vaters für sein bei der Kindesmutter in Litauen lebendes Kind Rangverhältnis der Ansprüche

1. Ein in Deutschland lebender Vater, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, hat Anspruch auf Kindergeld für sein bei der keine Erwerbstätigkeit ausübenden Kindsmutter in Litauen lebendes minderjähriges Kind. 2. Die in Art. 60 Abs. 1 S. 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009 getroffene Regelung bezweckt nicht, dem Anspruchsinhaber einen bestehenden Kindergeldanspruch unter Hinweis auf seine Familienangehörigen zu versagen. 3. Für die unionsrechtliche Priorisierung gem. Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 steht der Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit einer Beschäftigung gleich.

Der Bescheid vom 29. Dezember 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2012 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3;