FG Sachsen - Urteil vom 23.01.2013
2 K 1254/12 (Kg)
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 64 Abs. 3 S. 1; EStG § 64 Abs. 3 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 11; EGV 883/2004 Art. 67; EGV 883/2004 Art. 68; EGV 883/2004 Art. 60;

Kindergeldanspruch des Kindesvaters für in Tschechien bei der vom Kläger geschiedenen, selbst nicht kindergeldanspruchsberechtigten Kindesmutter lebenden Kinder

FG Sachsen, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 2 K 1254/12 (Kg)

DRsp Nr. 2013/18370

Kindergeldanspruch des Kindesvaters für in Tschechien bei der vom Kläger geschiedenen, selbst nicht kindergeldanspruchsberechtigten Kindesmutter lebenden Kinder

1. Leben die Kinder bei der Kindesmutter in Tschechien, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat und auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG oder unbeschränkter (fiktiv) steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG ist, so ist die Kindesmuttter mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 EStG nicht nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG kindergeldanspruchsberechtigt. 2. Besteht kein Kindergeldanspruch der in Tschechien lebenden Kindesmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden Vaters gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auszuschließen, so ist keine Anspruchskonkurrenz gegeben, welche Voraussetzung für die Anwendung der Prioritätsregeln nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 wäre. Lebt das Kind aber nicht im Haushalt des (einzigen) Kindergeldanspruchsberechtigten (hier: des Vaters), so erhält dieser nur dann tatsächlich Kindergeld, wenn er für das Kind tatsächlich Barunterhalt zahlt.