FG Köln - Beschluss vom 10.08.2006
10 K 4830/05
Normen:
EGV Art. 234 ; EG Art. 39 ; EStG § 32 § 62 § 63 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 231
DStRE 2007, 26
EFG 2006, 1606

Kindergeldanspruch einer alleinerziehenden Mutter mit Wohnsitz in Deutschland und Beschäftigung in den Niederlanden

FG Köln, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 10 K 4830/05

DRsp Nr. 2006/24653

Kindergeldanspruch einer alleinerziehenden Mutter mit Wohnsitz in Deutschland und Beschäftigung in den Niederlanden

Ist die Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/01 einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bezüglich der Gewährung von Kindergeld dann nicht ausgeschlossen sind, wenn der Beschäftigungsstaat eine entsprechende Sozialleistung nicht vorsieht?

Normenkette:

EGV Art. 234 ; EG Art. 39 ; EStG § 32 § 62 § 63 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin deutsches Kindergeld für ihre Kinder C (geb. 12. April 1983) und T (geb. 19. Oktober 1985) zusteht.

Die Klägerin ist belgische Staatsangehörige und wohnt seit vielen Jahren in Deutschland. Sie ist alleinerziehende Mutter. Ihre Kinder C und T leben in ihrem Haushalt in Deutschland. Sie studieren derzeit in Deutschland. Ihre eigenen Einkünfte und Bezüge liegen unterhalb der Grenze, ab dem in Deutschland kein Kindergeld mehr gewährt wird.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin bei diesem Sachverhalt grundsätzlich Anspruch auf deutsches Kindergeld nach §§ 62 und 63 des Einkommensteuergesetzes - EStG - hat. Die entsprechenden Vorschriften lauten:

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG :

"Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."