FG München - Urteil vom 20.03.2002
9 K 2636/97
Normen:
AO (1977) § 2 ; AuslG § 28 ; AuslG § 29 ; AuslG § 30 ; Beschluss Nr. 3/80 vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige Art. 3 Abs. 1 ; Beschluss Nr. 3/80 vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige Art. 4 Abs. 1 ; Deutsch-türkisches Abkommen über die soziale Sicherheit Art. 33 ; EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 994

Kindergeldanspruch einer als Flüchtling nach Deutschland gekommenen Kurdin nach Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 bzw. deutsch-türkischem Abkommen; Kindergeld; Ausländer; Assoziationsratsbeschluß 3/80; Kindergeldfestsetzung ab August 1996

FG München, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 9 K 2636/97

DRsp Nr. 2002/12199

Kindergeldanspruch einer als Flüchtling nach Deutschland gekommenen Kurdin nach Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 bzw. deutsch-türkischem Abkommen; Kindergeld; Ausländer; Assoziationsratsbeschluß 3/80; Kindergeldfestsetzung ab August 1996

1. Eine türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit, die als Flüchtling und Asylbewerber nach Deutschland gekommen ist und nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags nur über eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, nicht aber über eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist weder nach § 62 Abs. 2 EStG noch nach Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 vom 19.9.1990 kindergeldanspruchsberechtigt. 2. Sie hat auch keinen Kindergeldanspruch nach Art. 33 des deutsch-türkischen Abkommens (über die soziale Sicherheit-BGBl II 1965, 1169, BGBl II 1986, 1040), wenn nur ihr Ehemann in Deutschland sovialversicherungspflichtig beschäftigt ist und sie nur über ihren Ehemann als Familienangehörige kranken- und pflegeversichert ist.