FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 2727/10 Kg
Normen:
EStG § 31; § 62 Abs. 1 Nr. 1; § 63 Abs. 1 Satz 3; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 90 Abs. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a; Art. 2; Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; Art. 12 Abs. 2; Art. 13 Abs. 1 Satz 1; Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; Art. 73; Anhang I Teil I. E Buchst. a); VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 7 Abs. 1; EG Art. 39; GG Art. 3 Abs. 1;

Kindergeldanspruch einer in Polen SV-pflichtige polnischen Grenzgängerin für ihre in Polen lebenden Kinder, wenn polnische Familienleistungen beansprucht werden könnten.

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 2727/10 Kg

DRsp Nr. 2012/4453

Kindergeldanspruch einer in Polen SV-pflichtige polnischen Grenzgängerin für ihre in Polen lebenden Kinder, wenn polnische Familienleistungen beansprucht werden könnten.

Eine aufgrund ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in Polen sozialversicherte Grenzgängerin mit deutscher Staatsangehörigkeit, deren Kinder nicht am Wohnsitz der Mutter im Inland, sondern in Polen leben, hat unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie - in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe - polnische Familienleistungen hätte beanspruchen können. Die Familienleistungen in Polen sind ungeachtet ihrer erheblich geringeren Höhe mit den deutschen Kindergeldansprüchen vergleichbar i. S. von § 65 EStG. Der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt weder gegen gemeinschaftsrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Ein Anspruch auf hälftiges Teilkindergeld ließe sich allenfalls im Wege der Analogie aus Artikel 12 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72 herleiten, wenn aufgrund des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen verschiedener EU-Staaten eine Leistungskürzung oder ein Leistungsausschluss in beiden Staaten einträte.

Die Klage wird abgewiesen.