FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2013
5 K 5041/11
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; EStG § 62; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 13; EWGV 574/72; EG Art. 39; AEUV;

Kindergeldanspruch einer nach Deutschland zugezogenen in Polen sozialversicherten Arbeitnehmerin

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 5041/11

DRsp Nr. 2013/15292

Kindergeldanspruch einer nach Deutschland zugezogenen in Polen sozialversicherten Arbeitnehmerin

1. Eine (noch) in Polen sozialversicherte Arbeitnehmerin, die allein aus persönlichen Gründen in Deutschland lebt und keiner Berufstätigkeit nachgeht, unterfällt nicht dem Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und unterliegt daher gem. der VO (EWG) Nr. 1408/71 nur den polnischen Rechtsvorschriften. Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld für ihr in Polen beim Vater lebendes Kind besteht nicht. 2. Nach dem Wegfall der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Polen besteht jedoch, aufgrund des inländischen Wohnsitzes und der unbeschränkten Steuerpflicht eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 3. Der in Polen lebende Kindesvater ist hingegen nicht gem. § 62 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt, so dass dem Kindergeldanspruch die Vorschrift des § 64 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht. Diese verlangt für die Berechtigtenbestimmung nach der Haushaltszugehörigkeit eine Berechtigung mehrerer Personen nach deutschem Recht. 4. Bei fehlendem Anspruch auf polnische Familienleistungen besteht danach ein Anspruch auf deutsches Kindergeld.