FG Münster - Urteil vom 09.05.2012
10 K 3768/10 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 1 Nr 1; EStG § 64 Abs 2 Satz 1; BKKG § 3 Abs 2 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 1 Buchst z; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 11 ff.; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 97; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen, verwitweten und neu verheirateten Polin mit einem Kind aus erster Ehe bei der Großmutter in Polen

FG Münster, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 10 K 3768/10 Kg

DRsp Nr. 2012/14696

Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen, verwitweten und neu verheirateten Polin mit einem Kind aus erster Ehe bei der Großmutter in Polen

Für eine in Deutschland lebende Mutter, deren Kind bei der Großmutter in Polen lebt, die dort keinen Antrag auf Adoption des Enkels und keinen Antrag auf polnische Familienleistungen gestellt hat, besteht ein Anspruch auf deutsches Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 1 Nr 1; EStG § 64 Abs 2 Satz 1; BKKG § 3 Abs 2 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 1 Buchst z; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 11 ff.; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 97; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab Mai 2010 abgelehnt hat.

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und lebte bis Dezember 2009 mit ihrer am 30.12.1999 geborenen Tochter T, deren leiblicher Vater verstorben ist, in Polen. Dort bezog sie für T Familienleistungen. Im Dezember 2009 heiratete die Klägerin einen deutschen Staatsangehörigen und zog nach Deutschland. T lebt seitdem bei ihrer Großmutter, der Mutter der Klägerin, in Polen und besucht die dortige Schule. In Deutschland geht die Klägerin keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie betreut ihren am 12.12.2009 geborenen Sohn und wird von ihrem jetzigen Ehemann unterhalten, wobei das monatliche Einkommen der Familie mehr als 1.500 EUR beträgt.