Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.), ein mazedonischer Staatsangehöriger, Anspruch auf Kindergeld für seinen am 06.03.1988 geborenen Sohn D hat.
Der Kl. lebt mit seiner Frau und seinem Sohn D in Deutschland. Er hat weder eine Aufenthaltsberechtigung, noch eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Asylantrag ist bestandskräftig abgelehnt worden. Er verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis, die ihm die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Im Hinblick auf die zur Zeit noch herrschenden Zustände im früheren Jugoslawien wird sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geduldet.
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