BFH - Urteil vom 20.03.2014
V R 45/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2298/08

Kindergeldanspruch eines ausländischen Arbeitnehmers

BFH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen V R 45/11

DRsp Nr. 2014/9192

Kindergeldanspruch eines ausländischen Arbeitnehmers

NV: Ein inländischer Kindergeldanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Polen als Wohnsitzstaat im Hinblick auf die Gewährung von Familienleistungen nach der VO Nr. 1408/71 der an sich zuständige Mitgliedstaat ist.

1. Ein Kindergeldanspruch eines ausländischen Arbeitnehmers gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass dieser im betreffenden Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Für diese Veranlagungszeiträume ergangene Einkommensteuerbescheide entfalten insoweit keine Bindungswirkung. 2. Auch bei Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ist zu beachten, dass Kindergeld nur gewähren ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung im jeweiligen Monat vorlagen. 3. Auch bei einer möglichen Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG besteht der Kindergeldanspruch nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S. von § 49 EStG erzielt hat. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte an. 4. Soweit sich eine Kindergeldberechtigung ergibt, ist zu prüfen, in welcher Höhe bereits gewährte oder zu gewährende ausländische Familienleistungen auf das Kindergeld anzurechnen sind.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe