FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2012
10 K 3663/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3b; AsylbLG § 5; AufenthG § 25 Abs. 5;

Kindergeldanspruch eines berechtigt erwerbstätigen Asylbewerbers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 10 K 3663/11

DRsp Nr. 2013/2576

Kindergeldanspruch eines „berechtigt erwerbstätigen” Asylbewerbers

1. Eine „berechtigte Erwerbstätigkeit” i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG liegt vor, wenn ein Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt und für gemeinnützige Arbeiten unter den Beschränkungen des § 5 AsylbLG eingesetzt wird, wenn der Asylbewerber stetig zum Dienst erschienen ist und in den Arbeitsalbauf integriert war. 2. Der Wortlaut des § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG stellt keine Anforderungen an Art und Umfang der Tätigkeit.

1. Unter Aufhebung des Verwaltungsakts vom 14. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2011 wird der Klägerin Kindergeld für die Monate März und Mai bis Juli 2010 gewährt.

2. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt die Kosten die Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.