Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 20.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2007 Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Kinder Barak und Hamit ab Januar 2002, für die Kinder Mahmud und Halil ab April 2005 und für das Kind Aijse ab November 2005 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 28 v. H. und die Beklagte zu 72 v. H.
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