FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2013
15 K 544/12 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; EGV Nr. 883/2004 Art. 68; EGV Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Arbeitnehmers - Anspruchskonkurrenz nach Art.68 EGV Nr. 883/2004 - Berechtigung bei Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen - Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 15 K 544/12 Kg

DRsp Nr. 2013/14517

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Arbeitnehmers – Anspruchskonkurrenz nach Art.68 EGV Nr. 883/2004 – Berechtigung bei Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen – Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009

Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer mit polnischer Staatsangehörigkeit hat für seine bei der Kindesmutter in Polen lebenden Kinder Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesmutter in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen zusteht und deshalb eine Anspruchskonkurrenz i.S.d. des Art.68 EGV Nr. 883/2004 mit dem deutschen Kindergeldanspruch nicht besteht.. Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der in Polen lebenden Kindesmutter nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009 bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt eines nicht im Beschäftigungsland wohnenden Familienangehörigen zu versagen.

Tenor