FG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2012
10 K 2183/11 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 64 Abs. 3; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Arbeitnehmers - Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Polen

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2012 - Aktenzeichen 10 K 2183/11 Kg

DRsp Nr. 2012/19472

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Arbeitnehmers - Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Polen

Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebender Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der geschiedenen Ehefrau und Kindesmutter in Polen nicht entgegen. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend machen könnten. Durch die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 werden keine Ansprüche der im EU-Ausland wohnenden Kindesmutter begründet, die den einem im Inland wohnhaften Arbeitnehmer zustehenden Kindergeldanspruch schmälern oder gänzlich ausschließen.

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2011 wird die Beklagte verpflichtet, ab Mai 2010 Kindergeld in Höhe von 184 EUR pro Monat festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 64 Abs. 3; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Kläger Anspruch auf deutsches Kindergeld hat.