FG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2013
10 K 1395/13 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 64 Abs. 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. 3 e; DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Arbeitnehmers - Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter im EU-Ausland

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 1395/13 Kg

DRsp Nr. 2013/22853

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Arbeitnehmers – Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter im EU-Ausland

Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebender Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter im EU-Ausland nicht entgegen. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend machen könnten. Durch die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 werden keine Ansprüche der im EU-Ausland wohnenden Kindesmutter begründet, die den einem im Inland wohnhaften Arbeitnehmer zustehenden Kindergeldanspruch schmälern oder gänzlich ausschließen.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 64 Abs. 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. 3 e; DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand

tbestand: