FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2013
15 K 2911/11 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. b; EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EGV Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, nichtselbständig tätigen deutschen Staatsangehörigen - Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Österreich - Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 15 K 2911/11 Kg

DRsp Nr. 2013/7314

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, nichtselbständig tätigen deutschen Staatsangehörigen – Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Österreich – Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009

Ein im Inland wohnhafter als Beamter nichtselbständig tätiger deutscher Staatsangehöriger hat für sein bei der arbeitslosen Kindesmutter in Österreich lebendes Kind Anspruch auf Kindergeld, da ungeachtet des grundsätzlich bestehenden österreichischen Kindergeldanspruchs der Kindesmutter die nach Art. 68 EGV Nr. 883/2004 bestehende Anspruchskonkurrenz dahingehend zu entscheiden ist, dass Deutschland vorrangig für die Leistungsgewährung zuständig ist. Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der in Österreich lebenden Kindesmutter nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009 bezweckt nicht, den Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Erwerbstätigen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu schmälern oder gänzlich ausschließen..

Tenor