FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2013
15 K 3501/10 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1; EGV Nr. 883/2004 Abs. 3 Buchst. a; EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EGV Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen - Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt seiner Tante in Polen - Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 15 K 3501/10 Kg

DRsp Nr. 2013/7316

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen – Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt seiner Tante in Polen – Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009

Ein in Deutschland wohnhafter und selbständig tätiger polnischer Staatsangehöriger hat für sein bei einer Tante in Polen lebendes Kind Anspruch auf Differenzkindergeld, soweit der Tante in Polen keine vergleichbaren Familienleistungen gewährt werden und deshalb eine Kollision i.S.d. des Art.68 EGV Nr. 883/2004 mit dem deutschen Kindergeldanspruch nicht besteht. Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der in Polen lebenden Tante nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009 bezweckt nicht, den Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Erwerbstätigen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines nicht im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu schmälern oder gänzlich ausschließen..

Tenor

Der Bescheid vom 16.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: