FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2013
15 K 233/12 Kg, AO
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. c; EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EGV Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, selbständig tätigen portugiesischen Staatsangehörigen - Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Portugal - Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 15 K 233/12 Kg, AO

DRsp Nr. 2013/7313

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, selbständig tätigen portugiesischen Staatsangehörigen – Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Portugal – Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009

Ein in Deutschland wohnhafter und selbständig tätiger portugiesischer Staatsangehöriger hat für sein bei der Kindesmutter in Portugal lebendes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesmutter in Portugal keine vergleichbaren Familienleistungen gewährt werden und deshalb eine Kollision i.S.d. des Art.68 EGV Nr. 883/2004 mit dem deutschen Kindergeldanspruch nicht besteht. Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der in Portugal lebenden Kindesmutter nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009 bezweckt nicht, den Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Erwerbstätigen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines nicht im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu schmälern oder gänzlich ausschließen..

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2011 wird aufgehoben.