FG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2012
7 K 59/12 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; EGV Nr. 883/2004 Art.68; EGV Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Selbständigen - Verhältnis der Kollisionsvorschriften des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG und des Art.68 EGV Nr. 883/2004

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 7 K 59/12 Kg

DRsp Nr. 2012/21866

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Selbständigen – Verhältnis der Kollisionsvorschriften des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG und des Art.68 EGV Nr. 883/2004

Ein in Deutschland wohnhafter selbständig tätiger Vater hat für sein bei der Kindesmutter in Polen lebendes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesmutter in Polen keine vergleichbaren Familienleistungen gewährt werden und deshalb eine Kollision i.S.d. des Art.68 EGV Nr. 883/2004 mit dem deutschen Kindergeldanspruch nicht besteht. Die Kollisionsvorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird durch die EGV Nr. 883/2004 und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung EGV Nr. 987/2009 verdrängt. Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der in Polen lebenden Kindesmutter nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009 bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines nicht im Beschäftigungsland wohnenden Familienangehörigen zu versagen.

Tenor