FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2013
7 K 884/12 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1;

Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers - Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 884/12 Kg

DRsp Nr. 2013/23776

Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers – Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen

Ein in Deutschland ansässiger und selbständig erwerbstätiger polnischer Staatsbürger, dessen Kinder bei der Kindesmutter in Polen leben, hat Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds. Diesem Anspruch steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.01.2012 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2012 Kindergeld für die Kinder „A“ für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 und “B“ für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld für seine Kinder „A“, geboren am 30.05.1993, für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 und für “B“ , geboren am 20.12.1997, für die Monate Dezember 2010 bis November 2011.