BFH - Urteil vom 28.04.2016
III R 45/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst i) und Nr. 2; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4354/10

Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden Vaters deutscher Staatsangehörigkeit für sein in Polen bei der Mutter lebendes Kind

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen III R 45/13

DRsp Nr. 2016/14776

Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden Vaters deutscher Staatsangehörigkeit für sein in Polen bei der Mutter lebendes Kind

1. NV: Auch bei nicht verheirateten, getrennt lebenden Eltern kann der nach nationalem Recht bestehende Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden Elternteils für das in Polen im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kind nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden. 2. NV: Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 schafft eine gesetzliche Fiktion dahingehend, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. 3. NV: Hat der Kindsvater zur Kindsmutter keinen Kontakt, folgt aus der Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nicht das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG.