BFH - Urteil vom 28.04.2016
III R 50/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) und Nr. 2; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2183/11

Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbständig tätigen Vaters für sein in Polen bei der Mutter lebendes Kind

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen III R 50/12

DRsp Nr. 2016/13932

Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbständig tätigen Vaters für sein in Polen bei der Mutter lebendes Kind

1. NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Polen im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt. 2. NV: Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war.

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Polen im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt.