BFH - Urteil vom 28.04.2016
III R 68/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Satz 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i, Art. 1 Buchst. i Nr. 2, Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 20
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 854/13

Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbständig tätigen Vaters für seine in Spanien bei der Mutter lebenden Kinder

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen III R 68/13

DRsp Nr. 2016/13934

Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbständig tätigen Vaters für seine in Spanien bei der Mutter lebenden Kinder

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Spanien im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt. 2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war.

Tenor

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. August 2013 4 K 854/13 Kg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Satz 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i, Art. 1 Buchst. i Nr. 2, Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;

Gründe

I.