BFH - Urteil vom 28.04.2016
III R 65/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i Nr. 2; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1245/12

Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbständig tätigen Vaters für seine in Tschechien bei der Mutter lebenden Kinder

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen III R 65/13

DRsp Nr. 2016/13933

Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbständig tätigen Vaters für seine in Tschechien bei der Mutter lebenden Kinder

1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen, kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (EuGH Urteil vom 22. Oktober 2015 C 378/14, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501). Kann wegen der --nicht nur räumlichen-- Trennung der Eltern nicht fingiert werden, dass diese in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Elternteil kindergeldberechtigt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, DStR 2016, 1319). 2. NV: In einem derartigen Fall steht der Kindergeldanspruch auch dann nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil zu, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat.