FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 708/08 Kg
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; § 31; § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; § 63 Abs. 1 Satz 3; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a; Art. 2; Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; Art. 12 Abs. 2; Art. 13 Abs. 1 Satz 1; Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; Art. 73; Anhang I Teil I D Buchst. a; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 7 Abs. 1; EG Art. 39; GG Art. 3 Abs. 1;

Kindergeldanspruch eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Saisonarbeiters mit Familienwohnsitz, SV-Pflicht und Familienleistungsbezug in Polen

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 708/08 Kg

DRsp Nr. 2012/4455

Kindergeldanspruch eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Saisonarbeiters mit Familienwohnsitz, SV-Pflicht und Familienleistungsbezug in Polen

Ein in Deutschland tätiger unbeschränkt steuerpflichtiger polnischer Saisonarbeiter mit Familienwohnsitz in Polen, der ausschließlich in Polen sozialversichert ist und polnische Familienleistungen bezieht, hat unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld. Die Familienleistungen in Polen sind ungeachtet ihrer erheblich geringeren Höhe mit den deutschen Kindergeldansprüchen vergleichbar i. S. von § 65 EStG. Der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt weder gegen gemeinschaftsrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Ein Anspruch auf hälftiges Teilkindergeld ließe sich allenfalls im Wege der Analogie aus Artikel 12 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72 herleiten, wenn aufgrund des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen verschiedener EU-Staaten eine Leistungskürzung oder ein Leistungsausschluss in beiden Staaten einträte.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; § 31; § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; § 63 Abs. 1 Satz 3;