EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i); VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i) Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 553/11
Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnenden polnischen Vaters für seine in Polen bei der Mutter lebenden Kinder
BFH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen III R 86/11
DRsp Nr. 2016/14421
Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnenden polnischen Vaters für seine in Polen bei der Mutter lebenden Kinder
1. NV: Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Elternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er sein Kind in seinem Heimatland in einen Haushalt aufgenommen hat.2. NV: Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird.3. NV: Fehlt es in dem anderen EU-Mitgliedstaat an einem gemeinsamen Haushalt der beiden Elternteile, kann der im Inland lebende Elternteil nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zum vorrangig Berechtigten bestimmt werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.